BGH - Beschluss vom 20.05.2020
XII ZB 537/19
Normen:
BEEG § 10 Abs. 1; BEEG § 10 Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; BayFamGG Art. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2020, 359
FamRZ 2020, 1284
FuR 2020, 656
MDR 2020, 1008
NJW-RR 2020, 882
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1193/19
OLG Bamberg, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 253/19

Unterfallen des Bayerischen Familiengelds als vergleichbare Landesleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 BEEG dieser Regelung ohne Berücksichtigung als einzusetzendes Einkommen i.R.d. Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 537/19

DRsp Nr. 2020/9667

Unterfallen des Bayerischen Familiengelds als vergleichbare Landesleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 BEEG dieser Regelung ohne Berücksichtigung als einzusetzendes Einkommen i.R.d. Verfahrenskostenhilfe

Das Bayerische Familiengeld unterfällt als vergleichbare Landesleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 BEEG dieser Regelung und bleibt deshalb als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe unberücksichtigt, soweit es zusammen mit den weiteren in dieser Vorschrift genannten Leistungen monatlich 300 € nicht übersteigt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. November 2019 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 23. Juli 2019 zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg dahin abgeändert, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung erfolgt.

Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BEEG § 10 Abs. 1; BEEG § 10 Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; BayFamGG Art. 1 S. 4;

Gründe

A.