OLG Hamm - Urteil vom 21.03.2017
26 U 122/09
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 483/05

Unterlassen einer Bluttransfusion bei einer reanimierten Patientin als grober BehandlungsfehlerHöhe des Schmerzensgeldes bei hypoxischem Hirnschaden mit linksbetoner Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen und erheblichen Hirnleistungsstörungen

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 26 U 122/09

DRsp Nr. 2017/5889

Unterlassen einer Bluttransfusion bei einer reanimierten Patientin als grober Behandlungsfehler Höhe des Schmerzensgeldes bei hypoxischem Hirnschaden mit linksbetoner Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen und erheblichen Hirnleistungsstörungen

Erreicht der HB-Wert bei einer reanimierten Patientin den Bereich von 6 g/dl oder wird dieser Wert unterschritten, entspricht es dem medizinischen Standard, unverzüglich eine Bluttransfusion durchzuführen. Das Unterlassen einer Bluttransfusion kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wenn das klinische Gesamtbild der Patientin für eine absolute Indikation spricht. Bei einem hypoxischen Hirnschaden mit linksbetonter Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen sowie erheblichen Hirnleistungsstörungen kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- € angemessen sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juli 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12. 2003 zahlen.