BAG - Urteil vom 26.08.1997
9 AZR 61/96
Normen:
AO § 30 ; BGB §§ 226, 823 Abs. 1, § 1004 ; BZRG §§ 51, 53 ;
Fundstellen:
BAGE 86, 240
BB 1998, 904
NZA 1998, 712
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 20.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 94/88
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 03. August 1995 (Mannheim) - 13 Sa 40/93 ,

Unterlassung ehrverletzender Äußerungen

BAG, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 61/96

DRsp Nr. 1998/6606

Unterlassung ehrverletzender Äußerungen

»1. Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Abwehr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind die vom Landesarbeitsgericht bei Schluß der mündlichen Verhandlung festgestellten Verhältnisse maßgeblich. 2. Die Wiederholung von wahren Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Betroffenen herabzusetzen, kann untersagt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse an der öffentlichen Weiterverbreitung besteht. Das ist besonders dann anzunehmen, wenn die Verbreitung ausschließlich aus Gründen der Vergeltung für vermeintlich früher zugefügtes Unrecht geschieht.«

Normenkette:

AO § 30 ; BGB §§ 226, 823 Abs. 1, § 1004 ; BZRG §§ 51, 53 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, vom Beklagten die Verbreitung für ihn ungünstiger Behauptungen zu unterlassen.

Der 1922 geborene Kläger ist beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt. Bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres bekleidete er zahlreiche hervorgehobene Ämter in anwaltlichen Berufsorganisationen. Er ist Mitherausgeber einer juristischen Zeitschrift.