OLG Köln - Urteil vom 17.12.2020
15 U 37/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; KUG § 22; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 4; KUG § 23 Abs. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2021, 293
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 193/19

Unterlassung einer PlakatwerbungVerwendung von Bildnissen einer weltberühmten Person ohne EinwilligungSchaustellung zu einem höheren Interesse der Kunst

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 15 U 37/20

DRsp Nr. 2021/1035

Unterlassung einer Plakatwerbung Verwendung von Bildnissen einer weltberühmten Person ohne Einwilligung Schaustellung zu einem höheren Interesse der Kunst

Die Verwendung von Bildnissen einer weltberühmten Person ist auch ohne eine Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig, wenn die Bildnisse nicht auf Bestellung angefertigt sind, ihre Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient und durch die Verbreitungshandlung kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.1.2020 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; KUG § 22; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 4; KUG § 23 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine weltberühmte Sängerin, nimmt die Beklagte als Produzentin der Show "A - B" auf Unterlassung einer Plakatwerbung in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie der in dieser Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.