LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2019
16 SaGa 433/19
Normen:
ArbGG § 62;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 49/19

Unterlassung von Äußerungen begründet keine EilbedürftigkeitUntersagung von Neueinstellungen regelmäßig nur in der Hauptsache klärbar

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 16 SaGa 433/19

DRsp Nr. 2020/1813

Unterlassung von Äußerungen begründet keine Eilbedürftigkeit Untersagung von Neueinstellungen regelmäßig nur in der Hauptsache klärbar

Für den Erlass einer Befriedigungsverfügung müssen besondere Umstände vorliegen. Es muss die Gefahr irreparabler Entwicklungen bestehen, die die Durchsetzung des Anspruchs erheblich erschweren oder unmöglich machen. Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Wegen der Gefahr des irreversiblen Rechtsverlusts ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2019 – 3 Ga 49/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Unterlassung von Äußerungen, die Richtigstellung einer Intranet-Veröffentlichung sowie das Unterlassen von Neueinstellungen auf der Grundlage eines Tarifvertrages und diesbezüglich die Einwirkung des Arbeitgeberverbandes.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand (Bl. 414-423 der Akte) Bezug genommen.