OLG München - Endurteil vom 13.07.2021
18 U 6043/20 Pre
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 18229/19

Unterlassung von Äußerungen in einer WortberichterstattungInformationen über eine ErbeinsetzungInformationsinteresse der ÖffentlichkeitPersönlichkeitsrecht als Rahmenrecht

OLG München, Endurteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 18 U 6043/20 Pre

DRsp Nr. 2022/15467

Unterlassung von Äußerungen in einer Wortberichterstattung Informationen über eine Erbeinsetzung Informationsinteresse der Öffentlichkeit Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht

Das Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht muss durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.09.2020, Az. 9 O 18229/19, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen in einer Wortberichterstattung in Anspruch, die am 08.10.2016 in dem Magazin F. und online unter www.f. .de unter der Überschrift "Richtig in die Haare bekommen" erschienen ist.

Der streitgegenständliche Artikel ist als Anlagenkonvolut K 4 vorgelegt worden.