OLG Dresden - Beschluss vom 14.02.2019
4 U 1669/18
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 2181/14

Unterlassung von Äußerungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichts- oder VerwaltungsverfahrenFehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 4 U 1669/18

DRsp Nr. 2019/9327

Unterlassung von Äußerungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

Für Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen, die ein Nachbar im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gegenüber der Bauordnungsbehörde oder der Architektenkammer abgibt, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.02.2019 wird aufgehoben.

Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf bis zu 15.000,00 € festzusetzen

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 823;

Gründe:

I.