BAG - Urteil vom 06.12.1995
5 AZR 307/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 ; Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352);
Fundstellen:
BAGE 81, 363
BB 1996, 804
EzA § 1004 BGB Nr. 5
NZA 1996, 721
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 09. Juni 1992 Hamburg - 1 Ca 365/91 ,
II. Landesarbeitsgericht Hamburg- Urteil vom 12. Oktober 1993 - 3 Sa 52/92 ,

Unterlassung von Hafenarbeit durch Schiffspersonal

BAG, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 307/94

DRsp Nr. 1996/19607

Unterlassung von Hafenarbeit durch Schiffspersonal

»1. Ein Gesamthafenbetrieb kann von einer Reederei nicht verlangen, daß Ladungsbefestigungsarbeiten auf ihren Schiffen nur von Arbeitern ausgeführt werden, die im Besitz einer Hafenarbeitskarte sind. 2. Die gegenteilige Auffassung (Urteil des Senats vom 26. Februar 1992 - 5 AZR 99/91 - AP Nr. 6 zu § 1 GesamthafenbetriebsG) wird aufgegeben.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 ; Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352);

Tatbestand:

Der Hafenbetriebsverein Lübeck e.V. verlangt von der beklagten Reederei, für das Laschen und Entlaschen der Ladung an Bord ihrer Schiffe nur Arbeiter mit einer Hafenarbeitskarte einzusetzen, solange die Schiffe im Hafen Lübeck liegen.