OLG Köln - Urteil vom 13.04.2022
6 U 198/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 57/21

Unterlassung von herabsetzenden Äußerungen über eine Person gegenüber einer RechtsanwaltskammerBezeichnung einer Rechtsanwältin als paranoid veranlagte KolleginVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 6 U 198/21

DRsp Nr. 2022/10118

Unterlassung von herabsetzenden Äußerungen über eine Person gegenüber einer Rechtsanwaltskammer Bezeichnung einer Rechtsanwältin als "paranoid veranlagte Kollegin" Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 09. September 2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 57/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner zu unterlassen, sich herabsetzend über sie gegenüber der Rechtsanwaltskammer L. zu äußern.

Die Antragstellerin war aufgrund eines Bürogemeinschaftsvertrages vom 03.10.2019 Mitglied der von dem Antragsgegner angeführten Bürogemeinschaft. Zwischen den Beteiligten gab es zunehmend Spannungen, für die der jeweils andere verantwortlich gemacht wird. Die Antragstellerin kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 31.03.2021.