KG - Urteil vom 01.04.2021
10 U 1058/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 706/19

Unterlassung von Teilen einer Berichterstattung über den plötzlichen Tod einer bekannten SchauspielerinEingriff in das allgemeine PersönlichkeitsrechtBelange der AngehörigenKein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit

KG, Urteil vom 01.04.2021 - Aktenzeichen 10 U 1058/20

DRsp Nr. 2022/13625

Unterlassung von Teilen einer Berichterstattung über den plötzlichen Tod einer bekannten Schauspielerin Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Belange der Angehörigen Kein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 706/19 - teilweise geändert:

a. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen:

"Behandelnder Arzt: 'Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen'

(...) Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in Italien.

(...) Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte', verriet der behandelnde Arzt XXX aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus 'XXX' in XXX. Dorthin wurde XXX mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von XXX auf XXX fehlgeschlagen waren.

Ihr Herz schlug nicht mehr