BGH - Urteil vom 24.01.2017
KZR 63/14
Normen:
AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1; SGB V § 63; SGB V § 64; SGB V § 69 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 2 S. 1; SGB V § 132a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 2239/13
OLG Dresden, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen U 6/14

Unterlassungbegehren eines Pflegedienstleisters betreffend Preisabfragen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Versorgung mit häuslicher Krankenpflege; Abschluss von Kollektivverträgen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Leistungserbringer

BGH, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen KZR 63/14

DRsp Nr. 2017/2865

Unterlassungbegehren eines Pflegedienstleisters betreffend Preisabfragen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Versorgung mit häuslicher Krankenpflege; Abschluss von Kollektivverträgen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Leistungserbringer

Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme davon ist in § 69 SGB V vorgesehen in Bezug auf Verträge zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1; SGB V § 63; SGB V § 64; SGB V § 69 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 2 S. 1; SGB V § 132a Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.