OLG Köln - Urteil vom 29.09.2017
6 U 133/16
Normen:
DesignG § 42 Abs. 1; DesignG § 42 Abs. 2; DesignG § 43; BGB § 242; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 9; ZPO§ 256;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 476/15

Unterlassungs- und Annexansprüche wegen Herstellung und Vertriebs eines Einkaufskartons/KassenkartonsWettbewerbliche Eigenart eines Produkts (vorliegend verneint)Sicht eines informierten Durchschnittsverbrauchers

OLG Köln, Urteil vom 29.09.2017 - Aktenzeichen 6 U 133/16

DRsp Nr. 2022/13958

Unterlassungs- und Annexansprüche wegen Herstellung und Vertriebs eines Einkaufskartons/Kassenkartons Wettbewerbliche Eigenart eines Produkts (vorliegend verneint) Sicht eines informierten Durchschnittsverbrauchers

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 476/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DesignG § 42 Abs. 1; DesignG § 42 Abs. 2; DesignG § 43; BGB § 242; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 9; ZPO§ 256;

Gründe

I.

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