LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2019
11 TaBV 837/19
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2020, 189
NZA-RR 2020, 280
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 6309/18

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen zu erwartende Verstöße gegen MitbestimmungsrechtEinplanung von Leiharbeitnehmern als mitbestimmungspflichtige FälleKlare Erkennbarkeit für Bestimmtheit des Unterlassungsanspruches

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 11 TaBV 837/19

DRsp Nr. 2020/2199

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen zu erwartende Verstöße gegen Mitbestimmungsrecht Einplanung von Leiharbeitnehmern als mitbestimmungspflichtige Fälle Klare Erkennbarkeit für Bestimmtheit des Unterlassungsanspruches

Alle Sachverhalte im Zusammenhang mit der Frage nach Mitbestimmungsrechten gehören zu den betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Mitbestimmungsrechte sind auch in dringenden Fällen zu beachten.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Februar 2019 - 7 BV 6309/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 23 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates im Hinblick auf von der Arbeitgeberin ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Dienstplanänderungen.

Die Beteiligte zu 2) unterhält bundesweit mehrere Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Integrationszentren, so auch eine Altenpflegeeinrichtung mit ca. 87 Arbeitnehmern in Berlin. Der Beteiligte zu 1) (nachfolgend: Betriebsrat) ist der aus fünf Mitgliedern bestehende bei der Arbeitgeberin in ihrem Betrieb "V. Senioren Centrum M. Viertel" gebildete Betriebsrat.