LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.2013
12 TaBV 107/12
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27/12

Unterlassungsanspruch des Gesamtbetriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung mitbestimmungswidrig mit einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 12 TaBV 107/12

DRsp Nr. 2013/7418

Unterlassungsanspruch des Gesamtbetriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung mitbestimmungswidrig mit einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütung

1. Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, aus der sich keine absolute Gehaltsobergrenze entnehmen lässt.2. Auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin nicht verlangen, dass sie die Bezahlung mitbestimmungswidrig mit einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütung unterlässt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.09.2012 - 3 BV 27/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch und die korrekte Anwendung eines Entgeltsystems.

I.

Der Antragsteller ist der bei der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin, ein Finanzdienstleister für überwiegend private Kunden, der nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes des privaten Bankgewerbes war, beschäftigte ca. 3.600 Mitarbeiter.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.