BVerfG - Beschluss vom 28.01.2019
1 BvR 1738/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 3/16

Unterlassungsanspruch durch Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung der Veröffentlichung und Verbreitung des gemalten Bildes eines minderjährigen Kindes Rapunzel 4 i.R.e. Ausstellung zu den Themen Missbrauch und Gewalt; Abwägung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts mit der Kunstfreiheit

BVerfG, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1738/16

DRsp Nr. 2019/4906

Unterlassungsanspruch durch Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung der Veröffentlichung und Verbreitung des gemalten Bildes eines minderjährigen Kindes "Rapunzel 4" i.R.e. Ausstellung zu den Themen Missbrauch und Gewalt; Abwägung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts mit der Kunstfreiheit

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Juni 2016 - 4 S 3/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Halle zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwendung eines Porträts, das die Beschwerdeführerin von der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) angefertigt hat.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist freischaffende Künstlerin. Im Jahre 2010 malte sie ein Bild der damals noch minderjährigen Klägerin, welches diese mit kurzen Haaren und einem Verband um den Arm zeigt. Die Beschwerdeführerin nannte das Bild "Rapunzel 4". Die Eltern und die Klägerin hatten der Anfertigung des Porträts zugestimmt.