OLG Dresden - Beschluss vom 19.11.2019
4 U 2088/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 1004; StGB § 186; StGB § 187;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1586/19

Unterlassungsanspruch für Äußerungen nach Veräußerung von GesellschaftsanteilenAbgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 2088/19

DRsp Nr. 2020/1679

Unterlassungsanspruch für Äußerungen nach Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Die Äußerung, der Betroffene könne nach der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Vermögenswerte innerhalb der Gruppe, zu der die Gesellschaft gehört, nun "nicht mehr hin- und herverschieben" ist als Meinungsäußerung auch dann geschützt, wen die den Tatsachenkern begründenden Umstände nicht in der rechtlichen Übertragung von Vermögenswerden, sondern allein in der Einräumung von Sonderrechten zugunsten eines Mitgesellschafters bestanden haben.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.000,- € festzusetzen.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019, 15:00 Uhr wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 1004; StGB § 186; StGB § 187;

Gründe: