OLG Köln - Beschluss vom 12.04.2021
15 W 18/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
WRP 2021, 1358
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 84/21

Unterlassungsanspruch gegen eine Werbe-E-MailBeeinträchtigung für einen eingerichteten und ausgeübten GeschäftsbetriebVoraussetzungen für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 15 W 18/21

DRsp Nr. 2021/7242

Unterlassungsanspruch gegen eine Werbe-E-Mail Beeinträchtigung für einen eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.3.2021 (28 O 84/21) abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre zu vollziehen an dem Geschäftsführer) untersagt, im geschäftlichen Verkehr E-Mail-Werbung ohne vorheriges Einverständnis zu versenden, wenn dies geschieht wie in der als Anlage 1 angefügten E-Mail vom 12.2.2021 um 08:25 Uhr an die E-Mail-Adresse Internetadresse 1.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I.