OLG Hamm - Urteil vom 25.08.2020
4 U 54/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 348/19

Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen in einem ZeitungsartikelRechtswidrige Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZuschreibungen von GruppenmitgliedschaftenFührungskader von Combat 18Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 54/20

DRsp Nr. 2020/14527

Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen in einem Zeitungsartikel Rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Zuschreibungen von Gruppenmitgliedschaften Führungskader von Combat 18 Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, nachfolgende Aussage in Bezug auf den Kläger zu unterlassen:

"Laut dem Recherchenetzwerk NSU Watch zählt er [X] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader".

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

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die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes;

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die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstandes, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.