OLG Köln - Urteil vom 08.11.2018
15 U 178/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG §§ 22 f.; DSGVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f);
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 492/15

Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anzeige von Suchergebnissen im Internet durch eine SuchmaschinePflichten eines mittelbaren StörersStörereigenschaft eines SuchmaschinenbetreibersVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 15 U 178/17

DRsp Nr. 2020/9239

Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anzeige von Suchergebnissen im Internet durch eine Suchmaschine Pflichten eines mittelbaren Störers Störereigenschaft eines Suchmaschinenbetreibers Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 22.11.2017 - 28 O 492/15 - wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach Berufungsrücknahme des Rechtsmittels verlustig ist (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1. zu 80 %, der Klägerin zu 2. zu 6 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu 15 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG §§ 22 f.; DSGVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f);

Gründe

I.

1. a. aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) b. aa) bb) cc) dd) ee) c. d. aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) hh) ii) jj) 2. 3. a) b)