Die Berufung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 22.11.2017 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach Berufungsrücknahme des Rechtsmittels verlustig ist (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1. zu 80 %, der Klägerin zu 2. zu 6 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu 15 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
I.
1. a. aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) b. aa) bb) cc) dd) ee) c. d. aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) hh) ii) jj) 2. 3. a) b)
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