OLG München - Urteil vom 12.12.2019
6 U 5042/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 227 Abs. 1; BGB § 227 Abs. ;
Fundstellen:
GRUR 2020, 379
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 9512/19

Unterlassungsanspruch wegen behaupteter drohender Verletzung von Patentrechten aufgrund der Stellung eines Anti-Suit AntragsN.-PatenteBegriff der NotwehrKeine Schadensersatzpflicht

OLG München, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 6 U 5042/19

DRsp Nr. 2020/2563

Unterlassungsanspruch wegen behaupteter drohender Verletzung von Patentrechten aufgrund der Stellung eines Anti-Suit Antrags N.-Patente Begriff der Notwehr Keine Schadensersatzpflicht

1. Notwehr ist eine zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs erforderliche Verteidigung. 2. Unter diesen Voraussetzungen ist die Notwehrhandlung rechtmäßig und begründet keine Schadensersatzpflicht.

Tenor

1.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019, Az. 21 O 9512/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. III wie folgt lautet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist, verboten, eine Anti-Suit Injunction oder andere gleichwertige Maßnahmen wie eine Temporary Restraining Order zu beantragen oder beantragen zu lassen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, eines oder mehrere der nachfolgend genannten Patentverletzungsverfahren in Deutschland, nämlich

1. (1) (2) 2.