OLG Köln - Beschluss vom 15.06.2021
15 W 39/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 186;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 179/21

Unterlassungsanspruch wegen einer BerichterstattungGlaubhaftmachungslast für die Wahrheit einer BehauptungVerbot einer unwahren Tatsachenbehauptung

OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 15 W 39/21

DRsp Nr. 2021/16991

Unterlassungsanspruch wegen einer Berichterstattung Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit einer Behauptung Verbot einer unwahren Tatsachenbehauptung

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.05.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.05.2021 (28 O 179/21) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 07.06.2021 (28 O 179/21) teilweise abgeändert und nunmehr insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin,

verboten,

1.

in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

"Denn nach A-Recherchen kannte B viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.

A liegt ein brisantes Schreiben des örtlichen Polizeipräsidiums an das Erzbistum C vor, das B gekannt haben MUSS, als er den Missbrauchs-Priester X. zum Vize-Stadtdechanten von E ernannte. (...)

Das Schreiben landete in der Personal-Akte von X., die B gekannt haben muss, als er X. 2017 den höheren Posten verschaffte. (...)

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