OLG Köln - Urteil vom 14.06.2018
15 U 157/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; StGB § 186;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 7/17
LG Köln, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 7/17

Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsBehauptung einer Fälschung

OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 15 U 157/17

DRsp Nr. 2019/10378

Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Behauptung einer Fälschung

Die falsche Behauptung, eine auf einer gewerblichen Verkostung angebotene Weinflasche sei eine Fälschung, erfüllt den Straftatbestand des § 186 StGB.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 7/17) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; StGB § 186;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Äußerung in der von dieser verlegten Zeitschrift "N" (Ausgabe 06/16) in einem Beitrag mit der Überschrift "Täuschend echt" in Anspruch, die lautet: "Irrtümer kommen da in den besten Kreisen vor. S Q beispielsweise gab einer 1921er Magnum von Chateau Petrus begeistert hundert Punkte. Die Flasche war jedoch eine Fälschung". Hinsichtlich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 209 ff.) Bezug genommen.