OLG Köln - Urteil vom 29.08.2017
15 U 180/16
Normen:
KUG § 23 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; KUG § 22; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 189/15
LG Köln, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 189/15

Unterlassungsansprüche der Hinterbliebenen eines im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Gerichtsverfahren wegen eines Tötungsdelikts getöteten Angeklagten

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 15 U 180/16

DRsp Nr. 2018/5370

Unterlassungsansprüche der Hinterbliebenen eines im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Gerichtsverfahren wegen eines Tötungsdelikts getöteten Angeklagten

Sowohl bei einem Strafprozess um die Tötung eines Menschen aus nichtigem Anlass (hier: Streit um einen Pkw-Stellplatz) als auch dem nachfolgenden Gerichtsverfahren sowie bei der Tötung der Angeklagten durch den Bruder des Opfers handelt es sich um zeitgeschichtliche Ereignisse i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, über die grundsätzlich in der Presse auch in Form der Bildberichterstattung über einzelne Personen berichtet werden darf.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Landgerichts Köln vom 27.4.2016 und 9.11.2016 (28 O 189/15) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KUG § 23 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; KUG § 22; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.