OLG Hamburg - Urteil vom 21.11.2017
7 U 113/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 291/15

Unterlassungsansprüche des Sohnes des bekannten Rennfahrers Michael Schumacher hinsichtlich der Presseberichterstattung über einen Auftritt auf einer Sportveranstaltung

OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 7 U 113/16

DRsp Nr. 2018/13207

Unterlassungsansprüche des Sohnes des bekannten Rennfahrers Michael Schumacher hinsichtlich der Presseberichterstattung über einen Auftritt auf einer Sportveranstaltung

Dem seinerzeit 15 Jahre alten Sohn des bekannten Rennfahrers Michael Schumacher stehen Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Presseberichterstattung über einen Auftritt auf einer Sportveranstaltung jedenfalls insoweit nicht zu, als es sich nicht um persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen handelt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.4.2016, Az. 324 O 291/15, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Veröffentlichung auf einer Internetseite auf Unterlassung und Zahlung (Abmahnkosten) in Anspruch.