Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.02.2019 -
Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsklägerin verpflichtet ist, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Der Verfügungsbeklagte ist Träger einer Realschule. Die Verfügungsklägerin ist an dieser Schule seit dem 01.08.2009 als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Katholische Religion angestellt.
Der Anstellungsvertrag, den die Parteien unter dem 25.05.2009 abschlossen, nimmt Bezug auf §§ 102, 104 und 107 Schulgesetz NRW und auf § 3 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen vom 18.03.2005. In § 2 Abs. 3 des Anstellungsvertrages ist folgendes geregelt:
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