OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2017
16 U 255/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 824; StGB § 186; StGB § 187;
Fundstellen:
ITRB 2018, 8
MMR 2018, 474
ZUM-RD 2018, 74
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5/16

Unterlassungsansprüche eines Caterers gegen Äußerung in einem Blog hinsichtlich des Umfangs eines anlässlich eines Abiturballs gelieferten Buffets

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 16 U 255/16

DRsp Nr. 2017/14140

Unterlassungsansprüche eines Caterers gegen Äußerung in einem Blog hinsichtlich des Umfangs eines anlässlich eines Abiturballs gelieferten Buffets

Sind die tatsächlichen Behauptungen des Betreibers eines Blogs hinsichtlich des Lieferumfangs eines anlässlich eines Abiturballs gelieferten Buffets mangels erstinstanzlichen Bestreitens unstreitig geworden, so besteht, da es sich somit um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, kein Unterlassungsanspruch des Caterers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2016 (9 O 5/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 824; StGB § 186; StGB § 187;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Inhaber der Firma A gegen den Beklagten die Unterlassung von Äußerungen geltend, die dieser auf der Internetplattform Facebook in der Gruppe "Name1" am 28. Juni 2015 und danach aufgestellt hat.

1. a. b. 2.