OLG Köln - Urteil vom 19.10.2017
15 U 161/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM 2018, 625
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 80/16

Unterlassungsansprüche eines Prominenten hinsichtlich der Darstellung eines Vorgangs in der PresseDarlegungs- und Beweislast bei sogenannten Tatsachen

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 15 U 161/16

DRsp Nr. 2018/4764

Unterlassungsansprüche eines Prominenten hinsichtlich der Darstellung eines Vorgangs in der Presse Darlegungs- und Beweislast bei sogenannten Tatsachen

Zwar ist derjenige, der unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Unterlassung einer unwahren Tatsachenbehauptung begehrt, darlegungs- und beweispflichtig, dass der Vorgang sich so nicht ereignet hat. Dies ist jedoch dahingehend zu konkretisieren, dass der Äußernde die genauen Umstände nachvollziehbar und individualisierbar darzulegen hat und der originär darlegungs- und beweisbelastete Betroffene dann auch nur diesen einzelnen konkret behaupteten Umstand auszuräumen hat, also gerade nicht auch alle anderen theoretisch denkbaren sonstigen Fälle.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.09.2016 (28 O 80/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Ziff. VII. des Tenors des angegriffenen Urteils des Landgerichts wird dahingehend abgeändert, dass eine vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II (Richtigstellung) schon nach dessen Inhalt ausscheidet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.