OLG Köln - Urteil vom 14.06.2018
15 U 153/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 362/16

Unterlassungsansprüche eines Sängers und von Angehörigen einer libanesischen Großfamilie wegen Berichterstattung über die Abhängigkeit des Sängers von der Mafia

OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 15 U 153/17

DRsp Nr. 2018/8167

Unterlassungsansprüche eines Sängers und von Angehörigen einer libanesischen Großfamilie wegen Berichterstattung über die Abhängigkeit des Sängers von der Mafia

Tenor

Die Berufung der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.9.2017 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten dem Kläger zu 1) zu 1/3, dem Kläger zu 2) zu 1/2 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 1/4. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

1. a. b. c. d. 2. a. b. 3. a. b. 4. a. b.