OLG Köln - Beschluss vom 18.06.2018
15 W 27/18
Normen:
DS-GVO Art. 85; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 23 Abs. 2; LPresseG NW § 12;
Fundstellen:
CR 2018, 782
ITRB 2018, 173
ITRB 2018, 200
WRP 2018, 1006
ZUM-RD 2018, 549
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 167/18

Unterlassungsansprüche hinsichtlich Abbildungen in einem Fernsehbeitrag

OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 15 W 27/18

DRsp Nr. 2018/8168

Unterlassungsansprüche hinsichtlich Abbildungen in einem Fernsehbeitrag

1. Stehen Bildnisse der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Rede, so steht einem Betroffenen kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern oder Videoaufnahmen im Fernsehen gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 22 KUG zu. 2. Dies steht nicht im Widerspruch zu DS-GVO, da Art. 85 DS-GVO ebenso wie die Vorgängerregelung nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zu Gunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erlaubt und somit eine Öffnungsklausel enthält, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen erfasst kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.05.2018 (28 O 167/18) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

DS-GVO Art. 85; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 23 Abs. 2; LPresseG NW § 12;

Gründe

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).