KG - Beschluss vom 19.05.2020
10 W 94/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 281/19

Unterlassungsansprüche hinsichtlich Äußerungen in einem Buch

KG, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 10 W 94/19

DRsp Nr. 2020/9485

Unterlassungsansprüche hinsichtlich Äußerungen in einem Buch

Bei der Beurteilung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich Äußerungen in einem Buch sind das Recht auf Persönlichkeitsschutz einerseits und die Publikations- und Meinungsfreiheit des Autors und des das Buch herausgebenden Verlages andererseits abzuwägen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die imkriminierten Äußerungen sachlich gerechtfertigt sind. Diese sind vielmehr auch bei einer ehrbeeinträchtigenden Wirkung hinzunehmen, solange es sich um Meinungsäußerungen handelt, die einen Sachbezug aufweisen, der für die öffentliche Meinungsbildung von Relevanz ist (hier: bejaht).

Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.06.2019 - 27 O 281/19 - gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein promovierter Historiker und Publizist, verlangt die Unterlassung von zehn Äußerungen die in dem Buch "X"" des Autors X enthalten sind, das in erster Auflage im September 2018 in dem Verlag der Antragsgegnerin erschienen ist.