OLG Köln - Urteil vom 07.10.2021
15 U 221/20
Normen:
StGB § 186; StGB § 193; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 267/17

Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen bzw. wegen Ausstrahlung von Filmaufnahmen aus einem GottesdienstWahrheitsbeweis für die einer Äußerung zugrundeliegenden tatsächlichen BehauptungenUnwahre Tatsachenbehauptungen

OLG Köln, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 15 U 221/20

DRsp Nr. 2022/10851

Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen bzw. wegen Ausstrahlung von Filmaufnahmen aus einem Gottesdienst Wahrheitsbeweis für die einer Äußerung zugrundeliegenden tatsächlichen Behauptungen Unwahre Tatsachenbehauptungen

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.11.2020 - 28 O 267/17 - teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen dabei insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, verurteilt, es zu unterlassen

1.

über die Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Für A übernimmt B die Predigten in C.";

"Allabendlich werden in der Villa D über Lautsprecher seine Predigten verbreitet.";

2.

über den Kläger zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Mehr noch, A Predigten sind offenbar mit der Aufforderung um eine Geldspende verbunden.";

"Für die F kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.";

II. 1. 2. III. 2. 3. 4.