OLG Hamm - Urteil vom 09.03.2018
11 U 25/17
Normen:
DSG NW § 3 Abs. 3; DSG NW § 2 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 105/16

Unterlassungsansprüche wegen der Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten bei Betätigung einer elektronischen Schließanlage

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 11 U 25/17

DRsp Nr. 2018/5346

Unterlassungsansprüche wegen der Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten bei Betätigung einer elektronischen Schließanlage

Unterlassungsansprüche wegen der Speicherung und Verarbeitung von Daten bei der Betätigung der elektronischen Schließanlage einer Schule sind ausschließlich gegen diese und nicht gegen die hinter ihr stehende Gebietskörperschaft zu richten, wenn die Verarbeitung der Daten in der Schule selbst erfolgt, diese also datenverarbeitende Stelle i.S. von §§ 3 Abs. 3, 2 Abs. 1 DSG NW ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

DSG NW § 3 Abs. 3; DSG NW § 2 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

[Tatbestand]

(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.