OLG Köln - Urteil vom 13.10.2016
15 U 72/16
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; KUG § 23; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 327/15

Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung eines Fotos von minderjährigen KlägerinnenUmfang einer Einwilligung zur BildveröffentlichungVoraussetzungen einer konkludenten Einwilligung

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 15 U 72/16

DRsp Nr. 2020/14442

Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung eines Fotos von minderjährigen Klägerinnen Umfang einer Einwilligung zur Bildveröffentlichung Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung

1. Der Umfang einer Einwilligung zur Bildveröffentlichung hängt von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat. 2. Um eine konkludente Einwilligung annehmen zu können, ist entscheidend, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt waren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.4.2016 (28 O 327/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; KUG § 23; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;

Gründe

I.