Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Beschäftigungsgesellschaften eine schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe entrichten müssen.
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