BVerwG - Urteil vom 16.05.2013
5 C 20.12
Normen:
SGB IV § 1 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IX § 73 Abs. 1; SGB IX § 77 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 374
NVwZ-RR 2013, 5
NZA-RR 2013, 534
ZInsO 2013, 2073
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG Ansbach, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VG AN 14 K 08.335

Unterliegen der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften hinsichtlich der von ihnen übernommenen Transferkurzarbeiter der Pflicht des § 77 Abs. 1 SGB IX zur Entrichtung einer schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe

BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 5 C 20.12

DRsp Nr. 2013/18883

Unterliegen der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften hinsichtlich der von ihnen übernommenen Transferkurzarbeiter der Pflicht des § 77 Abs. 1 SGB IX zur Entrichtung einer schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe

Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich der von ihnen übernommenen Transferkurzarbeiter der Pflicht des § 77 Abs. 1 SGB IX, eine schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB IV § 1 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IX § 73 Abs. 1; SGB IX § 77 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Beschäftigungsgesellschaften eine schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe entrichten müssen.