Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 4. April 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Berücksichtigung von Ansprüchen aus anderen Versicherungsverträgen als denjenigen mit den Endziffern 729 und 737 wendet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer als Drittschuldner in Anspruch nach Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners aus Lebensversicherungen, die dieser zuvor der Streithelferin der Beklagten abgetreten hatte.
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