BGH - Urteil vom 20.05.2020
IV ZR 124/19
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4-5; BGB § 139;
Fundstellen:
DB 2020, 1510
FamRZ 2020, 1352
MDR 2020, 861
NJW 2020, 2465
NZA 2020, 1027
VersR 2020, 895
WM 2020, 1164
ZIP 2020, 1313
ZInsO 2020, 1433
r+s 2020, 468
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 219/18
OLG Stuttgart, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 247/18

Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung hinsichtlich Verbots

BGH, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen IV ZR 124/19

DRsp Nr. 2020/8223

Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung hinsichtlich Verbots

Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 4. April 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Berücksichtigung von Ansprüchen aus anderen Versicherungsverträgen als denjenigen mit den Endziffern 729 und 737 wendet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4-5; BGB § 139;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer als Drittschuldner in Anspruch nach Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners aus Lebensversicherungen, die dieser zuvor der Streithelferin der Beklagten abgetreten hatte.