BAG - Beschluss vom 20.03.2018
1 ABR 74/16
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 154; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 176 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 50/16
ArbG München, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 12/15

Unternehmensbezogene Ausgestaltung der Anzeigepflicht nach § 163 des Neunten SozialgesetzbuchesVorlagepflicht der Anzeige nach § 163 des Neunten Sozialgesetzbuches gegenüber dem GesamtbetriebsratDer betriebsverfassungsrechtliche Unterrichtungsanspruch des BetriebsratsSelbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 1 ABR 11/17 v. 20.03.2018

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 74/16

DRsp Nr. 2018/10507

Unternehmensbezogene Ausgestaltung der Anzeigepflicht nach § 163 des Neunten Sozialgesetzbuches Vorlagepflicht der Anzeige nach § 163 des Neunten Sozialgesetzbuches gegenüber dem Gesamtbetriebsrat Der betriebsverfassungsrechtliche Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats Selbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 1 ABR 11/17 v. 20.03.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Oktober 2016 - 9 TaBV 50/16 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 154; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 176 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Vorlageanspruch.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. In ihrem Betrieb in E besteht der antragstellende Betriebsrat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.