Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 61.008,49 €
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