BAG - Urteil vom 26.01.2017
8 AZR 736/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22; BGB § 252; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 7 Abs. 2; TzBfG § 9; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP AGG § 22 Nr. 13
ArbRB 2017, 202
ArbRB 2017, 34
BB 2017, 1723
EzA-SD 2017, 10
EzA-SD 2017, 13
MDR 2017, 11
MDR 2017, 14
NJW 2017, 36
NVwZ 2017, 7
NZA 2017, 854
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 5 vom 26.01.2017
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 520/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6332/13

Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der SchwerbehindertenvertretungUnterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung als Indiz für eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers wegen seiner BehinderungInformationspflicht des Arbeitgebers über geeignete Arbeitsplätze bei Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Veränderung seiner ArbeitszeitDarlegungs- und Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität zwischen Handlung/Unterlassung und SchadenseintrittErleichterung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 736/15

DRsp Nr. 2017/1440

Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung Unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung als Indiz für eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung Informationspflicht des Arbeitgebers über geeignete Arbeitsplätze bei Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Veränderung seiner Arbeitszeit Darlegungs- und Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität zwischen Handlung/Unterlassung und Schadenseintritt Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Orientierungssätze: 1. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht nach dieser Bestimmung soll die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die spezifischen Belange eines schwerbehinderten Menschen oder der schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind.