LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2015
18 Sa 520/14
Normen:
TzBfG § 9; AGG § 15 Abs. 1; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6332/13

Anspruch eines schwerbehinderten Kurierfahrers auf Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 520/14

DRsp Nr. 2016/16316

Anspruch eines schwerbehinderten Kurierfahrers auf Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit

Orientierungssätze: Zumindest kein Anspruch des AN auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit nach § 9 TzBfG, wenn AG nur bestehende Arbeitsverhältnisse aufstockt und Umfang möglicher Erhöhung zunächst unklar. Schadensersatzanspruch eines schwerbehinderten AN, der nach dem Willen des AG als einziger Kurierfahrer von Arbeitszeiterhöhungen ausgenommen werden soll wegen quantitativ geringerer Leistung. Leistungsmenge hängt mit Behinderung zusammen.

1. Ein Anspruch eines schwerbehinderten Kurierfahrers auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit kann nur dann aus § 9 hergeleitet werden, wenn in dem Unternehmen tatsächlich neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich die Wochenarbeitszeit von Teilzeitkräften aufgestockt wird. Jedoch kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch gem. § Abs. zustehen, wenn die Auswahl unter den Kurierfahrern, die eine Arbeitszeitaufstockung wünschten, unter Verstoß gegen §§ , erfolgt ist. Dabei lässt der Ausschluss des schwerbehinderten Arbeitnehmers von den Stundenaufstockungen eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer als einziger Kurier in Teilzeitbeschäftigung, der eine Stundenerhöhung wünschte, nicht berücksichtigt worden ist.