BAG - Beschluss vom 24.04.2018
1 ABR 6/16
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3 Abs. 1 S. 1; ArbSchG § 5; ZPO § 139; ZPO § 559;
Fundstellen:
AuR 2018, 535
BB 2018, 2483
EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 25
EzA-SD 2018, 14
NZA 2018, 1565
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 106/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 674/14

Unterrichtungs- und Einsichtsrecht des Betriebsrats in die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen UnterlagenDifferenzierung des Überwachungsrechts des Betriebsrats nach vergangenheitsgerichteten oder gegenwartsbezogenen oder zukunftsgerichteteten Handlungen oder Verhaltensweisen des ArbeitgebersAntragserweiterungen oder -änderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

BAG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 6/16

DRsp Nr. 2018/13783

Unterrichtungs- und Einsichtsrecht des Betriebsrats in die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen Differenzierung des Überwachungsrechts des Betriebsrats nach vergangenheitsgerichteten oder gegenwartsbezogenen oder zukunftsgerichteteten Handlungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers Antragserweiterungen oder -änderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Orientierungssätze: 1. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist gegenwarts- und zukunftsbezogen. Sie dient dazu, den Arbeitgeber zu veranlassen, sich künftig rechtskonform zu verhalten. Daher müssen vergangenheitsbezogene Auskunftsbegehren auf ein gegenwärtiges oder künftiges Verhalten des Arbeitgebers schließen lassen. Andernfalls besteht kein Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. 2. Für einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darzulegen, welche Aufgabe er wahrnehmen will und dass die vom Arbeitgeber verlangte Auskunft zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Allein der pauschale Hinweis auf gesetzliche Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist unzureichend.