BVerfG - Beschluss vom 31.08.2023
1 BvR 1601/23
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 305/23

Untersagung der Berichterstattung im Internet durch Äußerungen über die Vorstandsmitglieder eines Vereins wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen eine erlassene einstweilige Verfügung; Rüge der Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit

BVerfG, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1601/23

DRsp Nr. 2023/12009

Untersagung der Berichterstattung im Internet durch Äußerungen über die Vorstandsmitglieder eines Vereins wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen eine erlassene einstweilige Verfügung; Rüge der Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit

Wann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist von der Frage, wann von einer Anhörung des Antragsgegners ausnahmsweise abgesehen werden kann, zu unterscheiden. Insbesondere schließt ein zeitlicher Verlauf, der es in einem äußerungsrechtlichen Eilfall mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gestattet, von einer Anhörung des Gegners abzusehen, das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO nicht notwendig aus. Werden die Fachgerichte nachträglich veranlasst, die von ihnen zuvor bejahte Frage einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO erneut zu überdenken, haben sie überdies auch zu diesem Zeitpunkt angesichts des im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich bestehenden Erfordernisses einer schnellen Reaktion im Blick zu behalten, ob die nachträgliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine unstatthafte Verzögerung des Verfahrens in seinem gegenwärtigen Stadium besorgen lassen müsste.

Tenor