LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.04.2017
3 SaGa 7/16
Normen:
HGB § 60; HGB § 61;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 306
LAGE HGB § 60 Nr. 14
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 18/16

Untersagung der Tätigkeit einer Lehrerin für einen neuen Arbeitgeber

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 3 SaGa 7/16

DRsp Nr. 2017/5834

Untersagung der Tätigkeit einer Lehrerin für einen neuen Arbeitgeber

Die bloße Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit bei einem potenziellen Wettbewerber während des laufenden Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber stellt im Fall der vertraglich vereinbarten Wahrnehmung nicht vergleichbarer Arbeitsaufgaben jedenfalls dann kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 60/61 HGB dar, wenn keine sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers hinzutreten.

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.11.2016 -5 Ga 18/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

HGB § 60; HGB § 61;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Tätigkeit als Lehrkraft für die Zeit vom 1.12.2016 bis zum 31.1.2017 an einer öffentlichen Berufsschule.

Der Verfügungskläger ist Träger einer privaten Schule, die unter anderem ein staatlich anerkanntes Gymnasium in freier Trägerschaft betreibt. Zudem betreibt der Verfügungskläger an unterschiedlichen Standorten in Mecklenburg-Vorpommern Berufsschulen.