BAG - Urteil vom 30.09.1954
2 AZR 65/53
Normen:
HGB § 59 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 59 HGB
BAGE 1, 92
DRsp II(210)44Nr. 2 zu § 59
DRsp II(210)45Nr. 9
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 235/53

Unterscheidung kaufmännische Dienste von Tätigkeiten eines gewerblichen Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 30.09.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 65/53

DRsp Nr. 1996/16207

Unterscheidung "kaufmännische Dienste" von Tätigkeiten eines gewerblichen Arbeitnehmers

»1. Die Arbeit eines kaufmännischen Angestellten unterscheidet sich von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch, dass die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete überwiegt; dabei ist der Verkehrsauffassung ein entscheidendes Gewicht beizumessen.2. Das Wesen einer aus der Tätigkeit eines Handlungsgehilfen und eines gewerblichen Arbeiters zusammengesetzten Tätigkeit wird durch diejenige Tätigkeitsart bestimmt, die der Gesamttätigkeit nach ihrer für den Zweck des Betriebes wesentlichen Erscheinungsform das Gepräge gibt. Auch dabei ist die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen.3. Die Verkehrsauffassung kann insbesondere in einer tariflichen Regelung zum Ausdruck gelangen.«

Normenkette:

HGB § 59 ;

Tatbestand: