BAG - Urteil vom 03.06.1997
3 AZR 910/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 ; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
AuA 1998, 137
BAGE 86, 79
DB 1997, 1778
DRsp VI(610)262a-d
DStR 1997, 1697
FamRZ 1997, 1399
MDR 1997, 1034
NZA 1997, 1043
VersR 1998, 917
ZIP 1997, 1891
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/94
LAG Baden-Württemberg, vom 16.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 72/95

Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

BAG, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 910/95

DRsp Nr. 1997/7214

Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

»1. Regelungen in Versorgungsverträgen, die für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenzugangsalter (Männer: 65 Jahre; Frauen 60 Jahre) vorsehen, verstoßen für eine Übergangszeit nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach Art. 3 Abs. 2 GG dürfen die bisher noch für Frauen bestehenden Nachteile im Berufsleben durch die Festlegung eines früheren Rentenalters ausgeglichen werden (Bestätigung des Urteils vom 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und in der Fachpresse bestimmt). 2. Solche Regelungen verstoßen jedoch gegen Art. 119 EG-Vertrag. Die Bestimmung geht auch deutschen gesetzlichen Regelungen vor und verdrängt das entgegenstehende deutsche Recht. Das gilt für die Berechnung einer Invalidenrente, die nach einer theoretischen Altersrente zu berechnen ist, ebenso wie für die Berechnung des Unverfallbarkeitsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. 3. Auf Art. 119 EG-Vertrag kann sich ein Mann nur mit Erfolg berufen, soweit bei der Berechnung der Betriebsrente und der Anwartschaft Zeiten nach dem 17. Mai 1990 (Urteil des EuGH - Rs C 262/88 - Barber) zu berücksichtigen sind (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 -).