LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 954/03
ArbG Koblenz, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2268/02
Unterzeichnung des Zeugnisses durch ranghöheren Bediensteten bei wissenschaftlichem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst
BAG, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 507/04
DRsp Nr. 2006/2349
Unterzeichnung des Zeugnisses durch ranghöheren Bediensteten bei wissenschaftlichem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst
»Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten unterschrieben ist. War der Angestellte als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von einem der ihm vorgesetzten Wissenschaftler zu unterzeichnen. Eine von diesem Grundsatz abweichende behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis rechtfertigt keine Ausnahme.«
Orientierungssätze:1. Ein Klageantrag, mit dem die Unterzeichnung eines Zeugnisses durch einen "ranghöheren Vorgesetzten" verlangt wird, ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitnehmer die Mitunterzeichnung durch eine ranghöhere Person begehrt.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das nach § 109GewO schriftlich zu erteilende Zeugnis selbst oder durch sein gesetzliches Vertretungsorgan zu unterschreiben. Er kann hiermit eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die dann an seiner Stelle das Zeugnis unterschreibt.
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