BAG - Urteil vom 04.10.2005
9 AZR 507/04
Normen:
GewO § 109 ; BGB § 630 (a.F.) ; BAT §§ 61 70 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 743
AuR 2005, 413
AuR 2006, 171
BAGE 116, 95
BB 2006, 1166
BB 2006, 1228
DB 2006, 792
MDR 2006, 818
NJW 2006, 2427
NZA 2006, 436
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 954/03
ArbG Koblenz, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2268/02

Unterzeichnung des Zeugnisses durch ranghöheren Bediensteten bei wissenschaftlichem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 507/04

DRsp Nr. 2006/2349

Unterzeichnung des Zeugnisses durch ranghöheren Bediensteten bei wissenschaftlichem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst

»Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten unterschrieben ist. War der Angestellte als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von einem der ihm vorgesetzten Wissenschaftler zu unterzeichnen. Eine von diesem Grundsatz abweichende behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis rechtfertigt keine Ausnahme.«

Orientierungssätze:1. Ein Klageantrag, mit dem die Unterzeichnung eines Zeugnisses durch einen "ranghöheren Vorgesetzten" verlangt wird, ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitnehmer die Mitunterzeichnung durch eine ranghöhere Person begehrt.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das nach § 109 GewO schriftlich zu erteilende Zeugnis selbst oder durch sein gesetzliches Vertretungsorgan zu unterschreiben. Er kann hiermit eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die dann an seiner Stelle das Zeugnis unterschreibt.