BSG - Beschluss vom 18.12.2018
B 2 U 205/18 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 16 S. 2; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 4042/17
SG Heilbronn, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 428/17

Unterzeichnung einer Niederschrift über die vorinstanzlich ohne mündliche Verhandlung beschlossene EntscheidungsformelKeine Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen Richter notwendig

BSG, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen B 2 U 205/18 B

DRsp Nr. 2019/1118

Unterzeichnung einer Niederschrift über die vorinstanzlich ohne mündliche Verhandlung beschlossene Entscheidungsformel Keine Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen Richter notwendig

1. Auch wenn nur die Berufsrichter eine Niederschrift über die vorinstanzlich ohne mündliche Verhandlung beschlossene Entscheidungsformel unterschrieben haben, folgt daraus nicht., dass die dort genannten ehrenamtlichen Richter unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 S. 2 GVG i.V.m. § 202 S. 1 SGG verfahrensfehlerhaft nicht mitgewirkt hätten. 2. Es existiert keine Verfahrensvorschrift, die eine Unterzeichnung des im Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach geheimer Beratung beschlossenen Urteilstenors auch durch die ehrenamtlichen Richter zwingend gebietet, unabhängig davon, dass eine solche Vorgehensweise vielfach üblich ist

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 16 S. 2; SGG § 202 S. 1;

Gründe: