BGH - Urteil vom 25.01.2017
IV ZR 409/15
Normen:
ATV § 33 Abs. 1a; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; VBLS § 78 Abs. 1; VBLS § 79 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13/14
OLG Karlsruhe, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 424/14

Unverbindlichkeit der Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung

BGH, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen IV ZR 409/15

DRsp Nr. 2017/1934

Unverbindlichkeit der Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung

Die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte ist wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung lediglich unverbindlich. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dem Versicherten im Rahmen des Eigentumsgrundrechts eine Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungswerk zu gewähren. Der eigentumsrechtliche Schutz von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung reicht nur so weit, wie die Ansprüche bereits bestehen, er verschafft diese selbst nicht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Revision.

Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ATV § 33 Abs. 1a; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; VBLS § 78 Abs. 1; VBLS § 79 Abs. 2;

Tatbestand