BAG - Urteil vom 14.07.2010
10 AZR 291/09
Normen:
BGB § 126 Abs. 2; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74a Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 363
BAGE 135, 116
DB 2010, 2399
EBE/BAG 2010, 170
MDR 2011, 306
NZA 2011, 413
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 35/08
ArbG Hamburg, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 293/07

Unverbindlichkeit eines ein zeitlich unbefristetes Wettbewerbsverbot enthaltenden Vorvertrags

BAG, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 291/09

DRsp Nr. 2010/18503

Unverbindlichkeit eines ein zeitlich unbefristetes Wettbewerbsverbot enthaltenden Vorvertrags

Ein Vorvertrag, der den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Aufgrund des unverbindlichen Vorvertrags kann der Arbeitnehmer wie bei einem bedingten Wettbewerbsverbot entweder Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung oder Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Januar 2009 - 8 Sa 35/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 2; HGB § 74 Abs. 1; HGB § 74a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung.