BGH - Urteil vom 23.05.2017
VI ZR 261/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 215, 117
JZ 2018, 42
MDR 2017, 1005
MMR 2017, 685
NotBZ 2017, 381
ZEV 2017, 660
ZUM 2017, 836
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 341/11
OLG Düsseldorf, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 89/15

Unvererblichkeit des noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig gewordenen Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

BGH, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen VI ZR 261/16

DRsp Nr. 2017/10299

Unvererblichkeit des noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig gewordenen Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

GG Art. 1, 2 Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 ff.).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, des staatenlosen ursprünglichen Klägers D. (nachfolgend: Erblasser), einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch mehrere von der Beklagten im Internet veröffentlichte Artikel geltend. Im Revisionsverfahren ist nur noch der Artikel vom 14. Mai 2010 von Interesse.