LAG Nürnberg - Urteil vom 11.08.2017
6 Sa 76/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 4
LAGE KSchG § 9 Nr. 53
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4610/16

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines Straßenbahn- und Omnibusfahrers wegen außerdienstlicher politischer Betätigung unter zeitweiser Sichtbarkeit eines am Hosenbund befestigten Ausweises der ArbeitgeberinUnbegründeter Aufhebungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichender Darlegung einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 76/17

DRsp Nr. 2017/16902

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines Straßenbahn- und Omnibusfahrers wegen außerdienstlicher politischer Betätigung unter zeitweiser Sichtbarkeit eines am Hosenbund befestigten Ausweises der Arbeitgeberin Unbegründeter Aufhebungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichender Darlegung einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses

1. Für den Arbeitnehmer besteht auch für sein außerdienstliches Verhalten die vertragliche Nebenpflicht, auf die erkennbaren berechtigten Interessen seiner Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen und sich dieser gegenüber loyal zu verhalten.